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Allgemeine Bedingungen für die Erbringung von Beratungs- Planungs- und sonstigen Leistungen durch Danielly Marko Design

 

  1. Vertragspartner:
    Ihre Vertragspartnerin ist Danielly Marko Design, Frau Danielly Marko (nachfolgend Auftragnehmerin genannt), in der Leberecht-Migge-Anlage 47, 60438 Frankfurt am Main.

 

  1. Geltungsbereich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB):
    Die nachfolgenden AGB gelten ausschließlich für sämtliche Aufträge und Leistungen in ihrer zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung gültigen Fassung. Abweichende AGB sind nur dann wirksam vereinbart, wenn die Auftragnehmerin dieses schriftlich bestätigt.

 

  1. Gegenstand der Leistungserbringung:
    Gegenstand eines Vertrages zwischen dem Auftraggeber (oder der Auftraggeberin, folgend ‚Auftraggeber’ genannt) und der Auftragnehmerin sind raumplanerische Leistungen in Form von Entwurf und Planung von Gestaltungs- und Einrichtungskonzepten unter besonderen Designaspekten. Auf ausdrücklichen Wunsch auch Bauorganisation unter gestalterischen und funktionellen Gesichtspunkten sowie die Erstellung und/oder Lieferung von Mobilien sowie entsprechende weitere Ausführungs- und/oder Designleistungen.
    Die vertragsspezifischen, vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen ergeben sich aus den einzelnen Angeboten. Das Angebot der Auftragnehmerin ist hinsichtlich Leistungen, Vergütung und Fristen freibleibend, sofern nichts anderes (Pauschale) angegeben ist.
    Der Auftrag kommt verbindlich zustande, wenn der Auftraggeber den Auftrag (auch mündlich) erteilt und die entsprechenden Termine zur Besprechung in Anspruch genommen hat, sowie der Auftragnehmerin und deren Mitarbeiterinnen Zugang zum Objekt gewährleistet.

 

  1. Art und Umfang der Leistungen:
    Die Ausführungen der Dienstleistungen belaufen sich auf Beratungen, Planung und Entwurf. Stellt die Auftragnehmerin den Entwurf für den Auftraggeber her, steht ihr außerdem das Urheberrecht sowie das Eigentum an diesem zu.
    Es werden bis zur vollständigen Bezahlung des Auftrages nur Nutzungsrechte eingeräumt. Da sie keinen Einfluss darauf hat, schuldet die Auftragnehmerin lediglich den Entwurf und die Planung und nicht die Herstellung der Endfassung. Änderungen eines akzeptierten Entwurfes, auch mündlich erteilt, wird dem Auftraggeber gemäß der jeweils gültigen Preise oder individueller Angebote in Rechnung gestellt. Innerhalb eines Auftrags besteht für die Auftragnehmerin Gestaltungsfreiheit.

 

  1. Die Auftragnehmerin kann zur Vertragserfüllung (außer für Designleistungen) Dritte als Subunternehmer heranziehen und Aufträge im eigenen Namen und auf eigene Rechnung erteilen.

 

  1. Aufträge werden erst nach einem telefonischen Erstkontakt angenommen.

 

  1. Sollte die Auftragnehmerin doch ausdrücklich mit der Herstellung der Endfassung beauftragt werden, haftet diese nicht für eventuelle Lieferverzögerungen oder den Einfluss höherer Gewalt seitens Zulieferern und Subunternehmern. Die Auftragnehmerin verpflichtet sich jedoch, den Auftraggeber sofort nach Bekanntwerden über eventuelle Verzögerungen der Fertigstellung zu unterrichten.

 

 

 

  1. Mitwirkungspflicht des Auftraggebers:
    Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle für die Auftragsdurchführung erforderlichen Informationen wahrheitsgemäß, vollständig und rechtzeitig zu erteilen. Soweit erforderlich, hat er Besichtigungen der auftragsrelevanten Immobilien zu ermöglichen.

 

  1. Hält der Auftraggeber Terminabsprachen nicht ein, ohne diese 24 Stunden vorher abzusagen, hat er der Auftragnehmerin ihren dadurch bedingten Zeitaufwand und/oder ihre Reisekosten in angemessener Höhe zu erstatten.

 

  1. Urheber- und Nutzungsrechte:
    Die geistigen Werke der Auftragnehmerin, wie Zeichnungen, Grafiken, Bilder, angefertigte Fotos, Entwürfe und Planungsunterlagen unterliegen den rechtlichen Bestimmungen des Urhebergesetzes. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, diese Unterlagen zu Dokumentations- oder Werbezwecken, in anonymisierter Form (DSGVO) zu veröffentlichen.

 

  1. Preise: Die aktuelle Preisliste ist auf daniellydesign.com einzusehen. Individuelle Angebote können von diesen Preisen abweichen.

 

Wenn kein Stundenlohn, sondern ein Pauschalbetrag für Leistungen vereinbart wird, sind 30 % des dafür veranschlagten Bruttobetrages bei Auftragserteilung im Voraus zu entrichten.                                            

 

  1. Die Umsetzung der Planung liegt im Ermessen des Auftraggebers und ist keine Voraussetzung für die Abrechenbarkeit der Leistungen der Auftragnehmerin. Einzelraumplanungen werden von der Auftragnehmerin nur nach gesonderter Absprache angeboten.

 

  1. Zahlungen: Erstellte Rechnungen sind sofort ohne Abzüge zahlbar. Die Zahlung ist per Überweisung zu leisten, sofern nicht anders vereinbart. Die Zahlung ist sofort nach Erbringung der Leistung vollständig fällig, ausgenommen oben angegebene Abschläge bzw. Materialkosten. Weitere Abschlagszahlungen werden frühestens nach 5 Stunden Planung und Beratung oder angefertigten Entwürfen erstellt. Wird der Auftrag aufgrund von Pflichtverletzungen des Auftraggebers oder sonstigen von ihm zu vertretenden Gründen vorzeitig beendet, hat er der Auftragnehmerin ihre bis dahin erbrachten Leistungen angemessen zu vergüten und ihr die bis dahin angefallenen Aufwendungen (sowie Fahrt- und Reisekosten, wenn abrechenbar) zu erstatten. Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers ist ausgeschlossen, sofern diese nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers ist ausgeschlossen, sofern es nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

 

  1. Gewährleistung und Haftung:

 

Alle angegebenen Maße richten sich nach dem jeweiligen, einstweiligen und gegebenen Zustand des Raumes oder des zur Verfügung gestellten Grundrisses. Somit sind alle Maßangaben der Auftragnehmerin freibleibend und werden von den Gewerken selbst vor Ort angepasst und in schriftlicher oder ggf. mündlicher Abstimmung mit dem Auftraggeber bestätigt. Es ist die vorvertragliche, vertragliche und außervertragliche Haftung der Auftragnehmerin auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Die Haftungsbegrenzung gilt auch für Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen der Auftragnehmerin. Fehlerhafte Unterlagen, falsche Maß- und Ausführungsangaben des Auftraggebers gehen zu seinen Lasten und begründen keine Haftungsansprüche gegenüber der Auftragnehmerin. Die Auftragnehmerin haftet nicht für etwaiges Nichtgefallen der erstellten Entwürfe oder Planungen. Eine Haftung für Drittunternehmen, die die Auftragnehmerin dem Auftraggeber für die Ausführung der Planungen lediglich vermittelt hat und die keine Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen der Auftragnehmerin sind, ist ausgeschlossen.

 

  1. Kündigung:
    Der Vertrag kann von beiden Seiten aus wichtigem Grund gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Die Auftragnehmerin ist insbesondere zur Kündigung berechtigt, wenn der Auftraggeber trotz einmaliger Mahnung und Fristsetzung seinen vertraglichen Zahlungspflichten nicht nachkommt. Kann der von der Auftragnehmerin übernommene Auftrag aus Gründen, die nicht bei der Auftragnehmerin liegen, nicht umgesetzt werden, ist die Auftragnehmerin berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten. Dem Auftraggeber stehen in diesem Fall eines solchen Rücktritts keine Ansprüche zu. Die bereits erstellten Entwürfe sind auch bei Nichtgefallen kostenpflichtig.

 

 

  1. Erfüllungsort, Rechtswahl, Gerichtsstand:
    Zwischen den Auftragsparteien gilt ausschließlich das deutsche Recht. Erfüllungsort ist Frankfurt am Main. Sofern der Danielly Marko Design Auftraggeber Vollkaufmann ist, wird für alle Streitigkeiten, die sich aus diesem Vertragsverhältnis ergeben als Gerichtsstand die Stadt Frankfurt am Main vereinbart. 

 

Salvatorische Klausel:

 

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder nach Vertragsschluss unwirksam werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen sollen diejenigen Regelungen treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung der Parteien am Nächsten kommen. Die vorstehende Regelung gilt auch für den Fall, dass sich der vereinbarte Auftrag als lückenhaft erweist. Die Parteien verpflichten sich, sobald sie Kenntnis von der Vertragslücke oder der Unwirksamkeit der Bestimmungen erlangen, diese durch rechtswirksame und angemessene Regelungen zu ersetzen, die dem ursprünglichen Sinn und Zweck des Auftrags entsprechen. Hierbei ist die Schriftform einzuhalten.

 

Gültig ab 01.10.2019

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